Innovatives Sport- und Rehazentrum Magdeburg e.V. Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der am 01. August 2006 gegründete Verein trägt den Namen "Innovatives Sport- und Rehazentrum Magdeburg e.

(2) Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.

(3) Der Verein ist Mitglied des Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes Sachsen-Anhalt e. V. und des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e. V.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Aufgaben des Vereins sind: Gesundheits- und Behindertensport sowie Präventions- und Rehabilitationssport. (1) Der Verein fördert den Kinder- und- Jugend- sowie den Breiten- und Seniorensport.

(2) Der Übungs- und Trainingsbetrieb wird von ausgebildeten Übungsleitern organisiert, geleitet und betreut.

(3) Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben auch bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

a) Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.

b) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

c) fördernden Mitgliedern (passive Mitgliedschaft)

d) Ehrenmitgliedern

(2) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person oder jede juristische Person werden. Jugendliche bis 18 Jahre benötigen für den Erwerb der Mitgliedschaft die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich, per Aufnahmeantrag zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(4) Die Aufnahme von Mitgliedern für einen bestimmten Zeitraum ist möglich.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt von Mitgliedern kann zum 30.06. bzw. 31.12. eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor dem 30.06. bzw. 31.12. des Geschäftsjahres vorliegen. Das Ausscheiden der Teilnehmer des Rehabilitationssports erfolgt nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bzw. Absolvierung der bewilligten Ein­heiten.

(3) Der Austritt für Mitglieder bis zum vollen­deten 18. Lebensjahr ist zum Ende eines Quartals möglich, wobei die Frist zur schriftlichen Erklärung einen Monat beträgt.

(4) Ein Mitglied kann aus den folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) Beitragsrückstände von mehr als drei Monate trotz Mahnung

b) grobes unsportliches Verhalten

c) unehrenhaftes Verein schädigendes Verhalten inner- und außerhalb des Vereins

(5) Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidungen des Vorstands innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich beim Vorstand Wiederspruch einlegen. Wird im Vorstand keine Einigung erzielt, beschließt die Mitgliederversamm­lung.

(6) Beitragszahlungspflicht besteht bis zum Ende des Monats an dem der Ausschluss durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

 

§ 5 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung und werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins auch außerhalb des Übungsleiterbetriebes teilzunehmen.

(2) Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, sich satzungsgerecht zu verhalten, die In­teressen des Vereins zu wahren und Kameradschaft zu üben.

 

§ 8 Datenschutz

(1) Der Verein verpflichtet sich im Sinne des Datenschutzgesetzes die ihm zur Verfügung gestellten Daten außerhalb des Vereins nur zu verwenden:

a) zur Verwirklichung seines Vereinszweckes

b) bei berechtigtem Interesse einer Dachorganisation

(2) Hierbei gewährleistet der Verein, dass die Verwendung im Vereinsinteresse notwendig und den Interessen der Mitglieder nicht entgegensteht.

 

§ 9 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

(2) Der Verein wird nach außen durch den Vorstand vertreten.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Es gilt eine Frist von vier Wochen vor dem eigentlichen Termin der Mitgliederversammlung.

(4) Folgende Punkte müssen in der Tagesordnung enthalten sein:

a) Bericht des Vorstandes

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre)

e) Behandlung und Beschlussfassung vorliegender Anträge

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.

(7) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn mindestens ein Drit­tel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder diese beantragen.

(8) Anträge können vom Vorstand sowie von jedem stimmberechtigtem Mitglied ge­stellt werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens acht Tage vor der eigentlichen Versammlung, schriftlich beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn ihre Dringlichkeit durch zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt wird. Anträge auf Satzungsänderung sind keine Dringlichkeitsanträge. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch eine von ihm beauftragten Personen geleitet. Von Mitgliederversammlungen sowie von Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt. Sie werden vom Vorsitzenden und vorn Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 bis 5 Personen sowie zwei bis maximal 4 weiteren Mitgliedern. Wobei folgende Ämter zu besetzen sind: dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Mitgliederver­sammlung.

(3) Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berich­tet der Mitgliederversammlung über seine Arbeit.

(4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(5) Der Vorstand legt den Haushaltsplan der Mitgliederversammlung einmal jährlich zur Abstimmung vor.

(6) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden, stellver­tretenden Vorsitzenden und Schatzmeister jeweils einzeln vertreten.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied oder einen Dritten zum Ge­schäftsführer des Vereins zu bestellen. Der Geschäftsführer ist ein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Ihm obliegt die Wahrnehmung aller Rechtsge­schäfte des gewöhnlichen Betriebs des Vereins.

(8) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrags oder gegen Zahlung einer Auf­wandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EstG ausgeübt werden. Wer Tätigkeiten in den Diensten des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbe­schlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Bestellung des Vor­standes kann nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB wi­derrufen werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt durch Kooption bis zum Ablauf der Amtszeit zu besetzen.

(11) Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.

(12) Der Vorstand regelt seine Geschäfte aufgrund einer Geschäftsordnung.

 

§ 13 Der Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer ist ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB und führt die lau­fenden Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der vereinbarten Befugnisse.

(2) Der Vorstand legt die Befugnisse vertraglich fest.

(3) Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer bestimmt, führt er die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Die Kassenprüfung

(1) Die Kasse des Vereins wird einmal jährlich zur Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern geprüft.

(2) Für die Dauer von vier Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand nach § 14 angehören dürfen. Die Prüfung der Kasse beschränkt sich auf die rechnerische Richtigkeit, nicht auf den Zweck der getätigten Ausga­ben.

 

§ 15 Die Haftung

(1) Der Verein haftet für Unfälle die im Rahmen der gesetzlich festgelegten Regelungen über die Sportunfall- und die Haftpflichtversicherung.

(2) Für den Verlust von persönlichen Wertgegenständen wird keine Haftung über­nommen.

 

§ 16 Die Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Auf der Tagesordnung darf nur Auflösung des Vereins stehen.

(3) Bildet sich aus Mitgliedern des aufgelösten Vereins innerhalb von einem Monat aus mindestens 10% aller Mitglieder am Stichtag der Auflösung ein neuer Verein, der denselben Zweck, den selben Aufgaben und der Gemeinnützigkeit nach § 2 der Satzung des bisherigen Vereins entspricht, geht das Vermögen des aufgelösten Vereins an den neugegründeten Verein über.

(4) Sollte die Frist von einem Monat ohne Neugründung verstrichen sein, so fällt das Vermögen an den Förderverein des Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes Sachsen-Anhalt e. V. mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Behindertenleistungssports verwendet werden darf.

 

§ 17 Das Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 31.08. 2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.

(2) Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2022 in Kraft.